Täglich aktuell aus Österreich

»Nationalfonds der Republik Österreich für die Opfer des Nationalsozialismus«
»Österreichischer Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit«
»Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus«
 


Berechtigte, Fristen und Formulare

Der Leiter der Auslandsösterreicher-Abteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Gesandter Dr. Thomas M. Buchsbaum, informiert:


In Anerkennung einer moralischen Mitverantwortung für das Leid, das den Menschen in Österreich durch den Nationalsozialismus zugefügt wurde, erfolgen freiwillige finanzielle Zuwendungen durch die Republik Österreich und die österreichische Wirtschaft. Sie sind als Akt der Aufarbeitung von Fragen der Vergangenheit durch Österreich und als Geste zu verstehen; denn das unermessliche Leid, das den Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurde, kann durch Geldleistungen nicht aufgewogen werden.

1) Nationalfonds der Republik Österreich
         für die Opfer des Nationalsozialismus

Im Jahr 1995 wurde der 50. Jahrestag der Errichtung der Zweiten Republik begangen. Vor diesem Hintergrund beschloss der österreichische Nationalrat am 1. Juni 1995 das Bundesgesetz für den Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus (BGBl.Nr. 432/1995).

Anspruchsberechtigt sind Personen, die aus folgenden Gründen Opfer des nationalsozialistischen Regimes wurden:

  • Personen die aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, aufgrund einer körperlichen oder
  • geistigen Behinderung oder aufgrund des Vorwurfes der sogenannten Asozialität verfolgt wurden - oder
  • Personen, die auf andere Weise Opfer typisch nationalsozialistischen Unrechts geworden sind; oder
  • Personen, die das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen

und folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
am 13 März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft und einen Wohnsitz in Österreich besessen haben; oder bis zum 13 März 1938 durch etwa 10 Jahre hindurch ununterbrochen ihren Wohnsitz in Österreich gehabt haben bzw. in diesem Zeitraum als Kinder von solchen Personen in Österreich geboren worden sind: oder vor dem 13 März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft oder ihren zumindest zehnjährigen Wohnsitz verloren haben, weil sie wegen des unmittelbar bevorstehenden Einmarsches der deutschen Wehrmacht das Land verlassen haben; oder vor dem 9. Mai 1945 als Kinder von solchen Personen im Konzentrationslager, oder unter vergleichbaren Umständen geboren worden sind; als vergleichbare Umstände gelten jedenfalls Geburt in einem Ghetto, Internierungslager oder unter ähnlichen Umständen.

Eine weitere vom Nationalfonds erfasste Gruppe von Betroffenen sind Witwen/Witwer und Kinder von Opfern - Anträge jener Personen also. die zu Witwen oder Waisen wurden, als während der Zeit des nationalsozialistischen Regimes - also vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 der Gatte/die Gattin bzw. ein Elternteil hingerichtet wurden, während dieser Zeit in der Haft verstarben bzw. innerhalb dieses Zeitraumes in einem Konzentrationslager umgekommen sind.

Anträge nach dem Nationalfondsgesetz (BGBl. Nr. 432/1995) können unbefristet eingebracht werden.

Antragsformular (dt. und englisch): www.nationalfonds.org/frageboegen/nationalfund.doc

Nähere Informationen unter: www.nationalfonds.org/nf/deutsch/index.htm

bzw. (in englischer Sprache): www.nationalfonds.org/nf/english/index.htm

Die österreichische Bundesregierung hat seit dem Jahr 2000 die rechtlichen Grundlagen für weitere freiwillige Geldleistungen der Republik Österreich an die Opfer des Nationalsozialismus geschaffen:


2) Der Österreichische Versöhnungsfonds

leistet freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet des heutigen
Österreich.

Über eine Million Ausländer wurden vom nationalsozialistischen Regime zur Arbeit auf dem Gebiet des heutigen Österreich gezwungen. Die Leistungen aus dem Österreichischen Versöhnungsfonds, der mit Beiträgen der Republik Österreich und österreichischer Unternehmen in der Höhe von rund 436 Mio. € (6 Mrd. Schilling) dotiert ist, richten sich vorwiegend an diejenigen ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeiter, die aufgrund der zynischen „NS-Hierarchie der Nationalitäten“ in der Zeit des NS-Regimes ein überdurchschnittlich schweres Schicksal und eine besondere Diskriminierung erlitten haben. Der Fonds steht aber auch allen Personen offen, die eine vergleichbare Behandlung durch das NS-Regime erdulden mussten. Eine Voraussetzung für die Leistung ist die territoriale Zuordnung zum Staatsgebiet des heutigen Österreich.

Die Frist für Anträge an den Österreichischen Versöhnungsfonds wurde verlängert und endet nunmehr mit 27. September 2003.

Antragsformular (in diversen Sprachen): www.versoehnungsfonds.at/download.htm

Nähere Informationen unter: www.versoehnungsfonds.at

bzw. (in englischer Sprache): www.reconciliationfund.at


3) Der Allgemeine Entschädigungsfonds

Entschädigung für überlebende Opfer des Nationalsozialismus
Am 17. Jänner 2001 konnte in Washington nach intensiven Verhandlungen mit der US-Regierung, den Opferverbänden und den Klagsanwälten eine Einigung über eine abschließende Regelung sämtlicher offener Fragen der Restitution und Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus erzielt werden. In der sogenannten Washingtoner Vereinbarung ist neben der Bereitstellung von 150 Mio. US-Dollar als sofortige Entschädigung für überlebende NS-Opfer sowie einem Sozialpaket für NS-Opfer in einem Umfang von rund 112 Mio. US-Dollar über die nächsten 10 Jahre auch die Errichtung eines mit 210 Mio. US-Dollar dotierten Allgemeinen Entschädigungsfonds (General Settlement Fund) vorgesehen. Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz) sowie zur Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes und des Opferfürsorgegesetzes (BGBl. I Nr. 12/2001) wurde am 31. Jänner 2001 vom Nationalrat und am 15. Februar 2001 vom Bundesrat einstimmig angenommen.

Der Entschädigungsfonds wird mit Beiträgen der Republik Österreich und österreichischer Unternehmen in der Höhe von 210 Mio. US-Dollar dotiert. Dieser Betrag ist spätestens nach Ablauf von 30 Tagen zur Verfügung zu stellen, nachdem alle in den Vereinigten Staaten am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen gegen Österreich oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, abgewiesen worden sind.

Anträge sind bis spätestens 28. Mai 2003 schriftlich beim Entschädigungsfonds einzubringen.

Antragsformular
www.nationalfonds.parlament.gv.at/frageboegen/antragsformular.pdf (deutsch)
www.nationalfonds.parlament.gv.at/frageboegen/antragsformular_eng.pdf (english)
Nähere Informationen unter www.nationalfonds.parlament.gv.at/aef/deutsch/
bzw. (in englischer Sprache): www.nationalfonds.parlament.gv.at/aef/english/

 
 
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