Inhaltliche Kritik an einem Höchstgericht ist für einen Rechtsprofessor im Rahmen
der Freiheit der Wissenschaft zulässig. Sie ist kein hinreichender Hinderungsgrund für die Bestellung
zum Verfassungsrichter.
Wien (hofburg) - "Die Ernennungen von neuen Verfassungsrichtern sind wichtige Weichenstellungen. Das
Amt eines Verfassungsrichters ist mit hoher Verantwortung für die Republik Österreich verbunden. Die
Aufgabe des VfGH ist es unter anderem, bei Zielkonflikten Entscheidungen zu treffen und dabei den Zusammenhalt
in unserer Gesellschaft zu festigen und Polarisierung zu vermeiden. Dessen sollten sich alle Kandidaten bewusst
sein.
Ich teile in diesem Zusammenhang die vor Jahren in einem Vortrag geäußerte Ansicht des Kandidaten Andreas
Hauer nicht, was einen bestimmten Teil der damaligen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) angeht. Das betrifft insbesondere die polemische Wortwahl. Andreas Hauer stellt allerdings in diesem Vortrag
nicht die gesamte Judikatur des EGMR schlechthin infrage.
Abgesehen davon ist inhaltliche Kritik an einem Höchstgericht für einen Rechtsprofessor im Rahmen der
Freiheit der Wissenschaft selbstverständlich zulässig. Sie ist kein hinreichender Hinderungsgrund für
die Bestellung zum Verfassungsrichter.
Ich gehe davon aus, dass Andreas Hauer zukünftig als Verfassungsrichter sein Amt verantwortungsvoll wahrnehmen
wird“, sagt Bundespräsident Alexander Van der Bellen zur heutigen Entscheidung des Nationalrates, Andreas
Hauer zur Ernennung als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes vorzuschlagen.
Siehe auch hier >
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