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Auslandsösterreicher-Wahlrecht – Wählerevdenz
Allf. amtswegige Löschung aus der Wählerevidenz infolge Verstreichens der gesetzlichen 10-Jahres-Frist

§ 2a Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 i.d.g.F. sieht vor, dass österreichische Wahl- und Stimmberechtigte - d.s. Österreicher/innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind - mit Hauptwohnsitz im Ausland spätestes alle 10 Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzungen in die Wählerevidenz zu erklären haben. Andernfalls sind sie von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen.

Die ersten Eintragungen erfolgten im Frühjahr 1990, womit die amtswegige Löschung infolge der 10-Jahres-Frist bereits seit mehr als einem Jahr zur Anwendung kommen könnte. Allerdings haben 1996 viele österreichische Staatsbürger/innen anlässlich der Abgabe der möglichen Erklärung, in Zukunft auch in der Europa-Wählerevidenz geführt zu werden, auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für die Eintragung in die Wählerevidenz eine Verlängerung (bis 2006) zu erwirken.

§ 4 Abs. 4 des Europa-Wählerevidenzgesetzes erhält eine ähnliche Bestimmung über die amtswegige Löschung der Eintragung nach Ablauf einer 10-Jahres-Frist wie das Wählerevidenzgesetz. Diese kommt jedoch noch nicht zum Tragen, da Eintragungen in die Europa-Wählerevidenzen erst ab Mitte 1996 möglich waren.

Grundsätzlich kontaktieren österreichische Gemeinden - mit Ausnahme zumindest der Gemeinde Wien, wo die größte Zahl von Auslandsösterreicher/innen in die Wählerevidenz eingetragen ist (rund 20.000) - diejenigen im Ausland lebenden Österreicher/innen, die in der Wählerevidenz seit 10 Jahren eingetragen sind und die aufgrund der oe. Bestimmungen amtswegig zu löschen wären.

Eine umfassende Kontaktierung der Betroffenen ist mangels vollständiger und auf letztem Stand befindlicher Unterlagen weder dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten noch den österreichischen Vertretungsbehörden - Botschaften, (General-)Konsulaten - möglich.

Auslandsösterreicher/innen sollten darauf hingewiesen werden, dass

  • wahlberechtigte Auslandsösterreicher/innen spätestes alle 10 Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzungen in die Wählerevidenz gegenüber jener Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, zu erklären haben,
  • andernfalls ihre Eintragung amtswegig gelöscht wird,
  • dass einige österreichische Gemeinden die in ihren Wählerevidenzen eingetragenen Auslandsösterreicher/innen bei Ablauf dieser 10-Jahres-Frist kontaktieren,
  • dies jedoch zumindest für die Gemeinde Wien nicht gilt, und somit
  • die Auslandösterreicher/innen, falls sie 1990 oder 1991 oder 1992 ihre Eintragung in die Wählerevidenz beantragt und danach keinen weiteren Antrag (allfällige Adressänderung o.a.) gestellt haben, und weiterhin in der Wählerevidenz geführt werden wollen,

 
  • das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzungen in die Wählerevidenz
  • gegenüber jener Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind,
  • mittels des Formulars 'Antrag auf Eintragung in die (Verbleib in der) Wählerevidenz / Europa-Wählerevidenz für österreichische Staatsbürger(innen), die außerhalb des Bundesgebietes leben'
  • im Wege einer für ihren Wohnsitz zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde erklären sollten.

Das oe. Formular kann von österreichischen Botschaften und (General-)Konsulaten bezogen und auch vom BMI-Website heruntergeladen werden (dann jedoch logischerweise nicht in der mehrseitigen und durchschreibbaren Version, auf deren Rückseite eine Spalte für amtliche Vermerke der österreichischen Vertretungsbehörde vorgesehen ist):
http://62.200.2.168/web/bmiwebp.nsf/ImgByName/we.pdf/$FILE/we.pdf.

Wahlbezogene Informationen für Auslandsösterreicher/innen seitens des Bundesministeriums für Inneres sind unter
http://ln-inter11.bmi.gv.at/web/bmiwebp.nsf/AllPages/WA991217000021,

jene des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten unter
http://www.bmaa.gv.at/service/index.html.de
Auslandsösterreicher - Auslandsösterreicher-Wahlrecht

abrufbar.

Diese Information wurde uns von Herrn Gesandten Dr. Thomas Buchsbaum zur Verfügung gestellt, der im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten für Fragen der Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher zuständig ist.