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Regierung legt Vorschläge zur Verwaltungsreform auf den Tisch
Wien (pk) - Mit dem "Verwaltungsreformgesetz 2001", das die Regierung dem Nationalrat vorgelegt hat, soll ein weiterer Schritt in Richtung Verwaltungsreform gesetzt werden. Zentrale Punkte des Gesetzentwurfs sind eine weitgehende Verkürzung der Instanzenzüge sowie die Umsetzung des "One-Stop-Shop"-Prinzips für die Genehmigung aller gewerblichen Betriebsanlagen. Das heißt, alle für ein Vorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen sollen künftig in einem gemeinsamen Verfahren behandelt und in einem Bescheid zusammengefasst werden, wobei die Bezirksverwaltungsbehörde die primär zuständige Verwaltungsbehörde ist.

Als Berufungsinstanz gegen erstinstanzliche Bescheide sind in zahlreichen der mittelbaren Bundesverwaltung zugeordneten Angelegenheiten die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern vorgesehen, wobei diese grundsätzlich nur eine kassatorische Entscheidungsbefugnis erhalten, also Urteile der ersten Instanz lediglich aufheben, aber nicht in der Sache selbst entscheiden können. Bereits anhängige Verfahren sollen nach der bisherigen Zuständigkeitsverteilung weitergeführt werden.

Neu ist auch, dass eine Behörde von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen kann, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hierfür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der Verwaltungsübertretung steht. Durch eine Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Zustellgesetzes wird die Führung elektronischer Akten erleichtert und die Möglichkeit einer elektronischen Hinterlegung von Schriftstücken geschaffen.

Die Verwaltungsvereinfachung betrifft zahlreiche Materiengesetze:

  • In Angelegenheiten des Forstgesetzes (z.B. Rodungsbewilligungen, Überprüfen von Waldsperren) wird der dreigliedrige Instanzenzug bis zum Ministerium durch einen zweigliedrigen Instanzenzug ersetzt.
  • Im Wasserrechtsgesetz bleibt die Zuständigkeit für Großkraftwerke, große Sperrenbauwerke, große Wasserversorgungs- und große kommunale Abwasserbeseitigungsanlagen zwar auf Landes- bzw. Ministeriumsebene, es besteht aber die Möglichkeit, Verfahren auf die Bezirksverwaltungsebene zu delegieren.
  • Auch im Abfallwirtschaftsgesetz ist zwar keine grundsätzliche Verlagerung der Behördenzuständigkeit vorgesehen, der Landeshauptmann kann aber im Einzelfall Ermittlungsschritte oder die Entscheidung an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.
  • Im Strahlenschutzgesetz wird der dreigliedrige Instanzenzug durch zweigliedrige Instanzenzüge ersetzt.
  • Die Aufhebung des Bazillenausscheidergesetzes und einer entsprechenden Durchführungsverordnung bewirkt, dass die derzeit verpflichtenden jährlichen Kontrolluntersuchungen für Personen, die in bestimmten Lebensmittelbetrieben bzw. Großküchen arbeiten, im Hinblick auf Typhus- und ähnliche Erreger künftig entfallen.
  • Durch eine Änderung des Ärztegesetzes ist in Hinkunft die Österreichische Ärztekammer grundsätzlich für die Erteilung von Bewilligungen an im Ausland ausgebildete Ärzte und Zahnärzte in erster Instanz zuständig, zweite Instanz sind die Unabhängigen Verwaltungssenate. Auch die Anerkennung von Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen sowie Lehrambulatorien fällt dem Gesetzentwurf zufolge künftig in die Zuständigkeit der Ärztekammer.
  • Novellierungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes und des MTD-Gesetzes erleichtern die freiberufliche Tätigkeit in diesen Bereichen. Für eine freie Berufsausübung ist keine Bewilligung durch den Landeshauptmann mehr erforderlich, sie wird durch eine Meldepflicht an die Bezirksverwaltungsbehörde ersetzt. Werden die notwendigen Voraussetzungen für eine freie Berufsausübung nicht erfüllt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Verfahren betreffend Entziehung der Berufsberechtigung einzuleiten, in zweiter Instanz entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate.
  • Im Hebammengesetz wird die Zuständigkeit für Berufszulassungen an EWR-Staatsangehörige vom Sozialministerium auf das Österreichische Hebammengremium in erster Instanz übertragen, zweite Instanz sind die Unabhängigen Verwaltungssenate.
  • Die Erteilung von Apothekenkonzessionen obliegt künftig in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden und in zweiter Instanz den Unabhängigen Verwaltungssenaten.
  • Für die Genehmigung von Kuranstalten sind künftig ebenfalls die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
  • Im Kraftfahrgesetz werden alle Zuständigkeiten im Bereich des Fahrschulwesens (z.B. Fahrschulbewilligungen oder Fahrlehrerberechtigungen) vom Landeshauptmann auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.
  • In Führerscheinangelegenheiten ist nicht mehr der Landeshauptmann Berufungsinstanz, sondern die Unabhängigen Verwaltungssenate.
  • Gleiches gilt für Angelegenheiten der Schifffahrtspolizei. Auch hier sind die Unabhängigen Verwaltungssenate in Hinkunft Berufungsinstanz und nicht mehr der Landeshauptmann bzw. die Landesregierung. In Bezug auf Schifffahrtsanlagen an Wasserstraßen entfällt das Anhörungsrecht der Wirtschaftskammer, der Arbeiterkammer, des Landeshauptmannes und der betroffenen Gemeinde.
  • Durch eine Änderung des Luftfahrtgesetzes werden die Zuständigkeiten im Bereich der Flugfelder umfassend auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.
  • Eine Änderung der Gewerbeordnung bewirkt, dass die Bezirksverwaltungsbehörden "One-Stop-Shops" für gewerbliche Betriebsanlagen werden. Zuständigkeiten des Landeshauptmannes bzw. des Wirtschaftsministeriums als Gewerbebehörde erster Instanz entfallen.
  • Das Rattengesetz wird aufgehoben.

Um die Erhebung notwendiger Daten weiterhin zu gewährleisten, schreibt schließlich ein neues Bundes-Berichtspflichtengesetz den Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtend vor, alle Daten, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit Anlagen zu erfüllen, dem jeweiligen Landeshauptmann zu übermitteln, der sie - gesammelt und bearbeitet - an das zuständige Bundesministerium weiterzuleiten hat.

Die Regierung erwartet sich vom Verwaltungsreformgesetz eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren und rechnet allein durch die Kürzung von Instanzenzügen mit einem Einsparungspotential von 330 Mill. S auf Seiten des Bundes. Dazu würden weitere Einsparungen durch die anderen Verwaltungsvereinfachungen kommen. ( 772 d.B.)

Umsetzung der 4. Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinie
Die EU-Richtlinie 2000/26/EG zielt auf Erleichterungen für Personen ab, die im Ausland Opfer eines Kraftfahrzeugunfalls geworden sind und ihre Ersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer geltend machen müssen. Den Mitgliedstaaten wird vorgeschrieben, bis zum 20.1.2002 Entschädigungsstellen einzurichten oder anzuerkennen, die dem Unfallopfer Schwierigkeiten durch das fremde Recht, die fremde Sprache, eine ungewohnte Regulierungspraxis oder eine unvertretbar lange Dauer der Regulierung abnehmen. Dazu gehören folgende Einzelmaßnahmen: Verpflichtung der Versicherungsunternehmen, für jeden EU-Mitgliedstaat einen eigenen Schadenregulierungsbeauftragten zu bestellen und drei Monate, nachdem der Geschädigte den Ersatzanspruch geltend gemacht hat, die Ersatzleistung anzubieten oder eine begründete Stellungnahme abzugeben. Eine Auskunftsstelle soll gewährleisten, dass der Geschädigte rasch erfährt, an welche Haftpflichtversicherung und welchen Schadenregulierungsbeauftragten er sich wenden kann. Die Entschädigungsstelle selbst kann in Anspruch genommen werden, wenn Versicherungsunternehmen oder Schadenregulierungsbeauftragte ihre Pflichten nicht rechtzeitig erfüllen oder ein Schaden durch ein unversichertes oder unbekanntes Fahrzeug entstanden ist. Das in der Richtlinie ebenfalls vorgesehene direkte Klagerecht auf dem Gebiet der Kfz-Haftpflicht besteht in Österreich schon seit dem Jahr 1968.

Die Umsetzung der Richtlinie macht Änderungen in folgenden Gesetzen notwendig: Versicherungsaufsichtsgesetz, Kaftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz und Verkehrsopferschutzgesetz.

Über die EU-Anpassungen hinaus lässt eine Änderung des Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetzes Prämienerhöhungen aufgrund einer Prämienanpassungsklausel zu und sieht Schadensverlaufsbescheinigungen bei Beendigung des Versicherungsvertrages vor. Im Kraftfahrgesetz wird die Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei der Einreise von Fahrzeugen eingeführt, die im Zulassungsstaat von der Versicherungspflicht ausgenommen sind. ( 782 d.B.)

UN-Übereinkommen über Rechte des Kindes wird adaptiert
Die Regierung legt dem Nationalrat eine Änderung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes zur Ratifikation vor. Konkret soll die Mitgliederzahl jenes Komitees, das zur Wahrung der im Übereinkommen gesicherten Rechte eingerichtet wurde, aufgrund der bisherigen Praxiserfahrungen von 10 auf 18 erhöht werden. ( 801 d.B.)

Bundeskriminalamt soll Verbrechensbekämpfung verbessern
Geht es nach einem Vorschlag der Regierung, soll zum Zwecke einer wirksamen bundesweiten Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der internationalen polizeilichen Kooperation mit 1. Jänner 2002 ein Bundeskriminalamt eingerichtet werden. Als zentrale Aufgaben sind neben grundsätzlichen Steuerungs- und Koordinationsaufgaben insbesondere die Bekämpfung der Geldwäscherei und des Drogenhandels sowie die Sicherung und allfällige Vernichtung von aufgefundenem Kriegsmaterial verankert. Außerdem sollen die Interpol, die nationale Europol-Stelle und das Sirene-Büro im Bereich des Bundeskriminalamtes angesiedelt werden. Formal wird das Bundeskriminalamt eine Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sein.

In den Erläuterungen wird darauf verwiesen, dass das Bundeskriminalamt Teil der Organisationsreform der Kriminalpolizei ist. Ziel sei es, eine Einrichtung zu schaffen, die aufgrund ihrer Organisation und Ausstattung mit speziell ausgebildetem Personal und Sachmitteln besser zur Bekämpfung überregionaler und schwerwiegender Kriminalität und zur Führung der internationalen polizeilichen Kooperation geeignet ist. Zudem sollen bestehende Doppelgleisigkeiten abgebaut werden. ( 806 d.B.)

Abgabenänderungsgesetz 2001
Unter dem Titel eines Abgabenänderungsgesetzes 2001 hat die Bundesregierung dem Nationalrat eine große Zahl von Änderungen in einer langen Reihe von Steuergesetzen vorgelegt. Die wesentlichsten Neuerungen sind im folgenden stichwortartig zusammengefasst:

Im Einkommensteuergesetz werden obligatorische Beiträge an eine ausländische Krankenversicherung hinsichtlich ihrer Abzugsfähigkeit den Beiträgen an eine inländische Krankenversicherung gleich gestellt.

Im Kommunalsteuergesetz wird dafür gesorgt, dass auch Kleinunternehmer mit mehr als einer Betriebsstätte Freibetrag und Freigrenze in Anspruch nehmen können.

Im Umsatzsteuergesetz werden EU-Anpassungen vorgenommen sowie Einfuhr und Erwerb von Zahnersatz steuerfrei gestellt.

Auch im Gebührengesetz werden Euro-Anpassungen vorgenommen und die Verwendung von Stempelmarken sowie Freistempelabdrucken mit 1.1.2002 eingestellt.

Im Bereich der Grunderwerbsteuer, der Schenkungssteuer und der Gesellschaftsteuer werden die rechtlichen Grundlagen für ein elektronisches Verfahren zur Selbstberechnung und Anmeldung sowie für die elektronische Übermittlung der Abgabenerklärung im Rahmen von FinanzOnline geschaffen. Bislang war dies nur für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer im Rahmen von EDI-GREST möglich.

Für das Körperschaftssteuergesetz, das Umgründungssteuergesetz, das Straßenbenützungsabgabegesetz und das Normverbrauchsabgabegesetz empfiehlt die Regierung redaktionelle Korrekturen, sprachliche Verbesserungen und Klarstellungen. Glättungen der Euro-Beträge nach unten werden in der Bundesabgabenordnung, in der Abgabenexekutionsordnung und im Finanzstrafrecht vorgenommen. ( 827 d.B.)

100 Schilling mehr Familienbeihilfe für Kinder zwischen vier und zehn
Durch eine von der Regierung vorgeschlagene Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes soll die Familienbeihilfe für Kinder zwischen dem 4. und dem vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes um 7,3 Euro (100 S) auf 112,7 Euro (1.550 S) erhöht werden. In gleichem Ausmaß wird die Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder angehoben - sie beträgt in Hinkunft 138,3 Euro (1.903 S). Damit setzt die Regierung eine Entschließung des Nationalrates vom 4. Juli 2001 um. Gleichzeitig werden im Kinderbetreuungsgeldgesetz legistische Klarstellungen vorgenommen. ( 828 d.B.)

Bessere und einfacher umzusetzende Bestimmungen für den Bergbau
Das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), das am 1. Jänner 1999 an die Stelle des Berggesetzes 1975 getreten ist, hat tiefgreifende Veränderungen gebracht und das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbreiten sämtlicher mineralischer Rohstoffe dem Bergrecht unterworfen. Die Vollziehung des Gesetzes obliegt seither dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in erster und letzter Instanz, nur für das obertägige Gewinnen und Aufbreiten mineralischer Rohstoffe sind die Bezirksverwaltungsbehörden in erster und die Landeshauptleute in zweiter und letzter Instanz zuständig, wobei für den obertägigen Abbau Verbotszonen vorgesehen wurden, die sich an Naturschutz, Flächenwidmungsplänen und an der Raumordnung orientieren.

Mineralien mit großer volkswirtschaftlicher Bedeutung wurden in den Katalog der bergfreien Rohstoffe aufgenommen, die für den Abbau notwendigen Genehmigungen in einem konzentrierten Verfahren zusammengefasst und die Wahrnehmung des Arbeiternehmerschutzes der Arbeitsinspektion übertragen.

Erste Erfahrungen mit dem neuen Gesetz, haben, so die Bundesregierung, dringenden Änderungsbedarf hinsichtlich der Zuständigkeitsregelungen, der neu in den Katalog der bergfreien Rohstoffe aufgenommenen Mineralien, der verantwortlichen Personen und der Gewinnungsbetriebspläne sowie beim bergbaulichen Rettungswesen angezeigt.

Im nunmehr vorliegenden Entwurf einer Mineralrohstoffgesetznovelle 2001 wird an der Abbauverbotszone von 100 m festgehalten, zugleich aber eine flexiblere Gestaltung des 300 m-Verbotsbereiches für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe ermöglicht und die unterschiedlichen Gegebenheiten bei den einzelnen Bergbauarten sowie die geringere Gefährlichkeit von Kleinbetrieben berücksichtigt. Die Erstellung der Einreichunterlagen wird erleichtert.

Gestrafft werden die Verantwortlichkeiten eines Bergbauberechtigten, für die Positionen Markscheider und Betriebsleiter bzw. Betriebsaufseher wird Unvereinbarkeit festgestellt. Für die Vormerkung der Bestellung verantwortlicher Personen wird eine zentrale Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit geschaffen. Dazu kommen Klarstellungen für die Regelungszuständigkeit bei ober- und untertägiger Gewinnung mit wechselseitiger Beeinflussung, eine Flexibilisierung der Geltungsdauer von Gewinnungsbetriebsplänen, eine Deregulierung der Bestimmungen über Bergwerksberechtigungen für "neobergfreie" mineralische Rohstoffe sowie Regelungen für die Aufhebung einer zwangsweisen Grundüberlassung bei Zweckverfehlung. Außerdem wird das MinroG an die Seveso-Richtlinie und an die IPPC-Richtlinie sowie an das Bergbauinformationssystem angepasst.

Aufgrund der Erfahrungen des Grubenunglücks von Lassing wird das Grubenrettungswesen vollkommen neu geregelt. Es soll künftig aus einem betrieblicherseits aufzustellenden Notfallplan und einer Hauptstelle für das Grubenrettungswesen bestehen und einer einheitlichen Einsatzleitung unterstehen. Unterschieden wird zwischen einer betrieblichen Grubenrettung und einem überbetrieblichen Rettungswerk. Solange der Betrieb die Situation beherrscht, soll die Einsatzleitung beim Betriebsleiter liegen. Reichen Maßnahmen und Mittel des betrieblichen Notfallsplanes jedoch nicht aus, kommt das überbetriebliche Rettungswerk zum Einsatz und der Landeskatastrophenschutz übernimmt die Einsatzleitung. Die Hauptrettungsstelle für das Grubenrettungswesen soll bei der Wirtschaftskammer Östereich eingerichtet werden. ( 833 d.B.)

Sozialpläne für Beamte werden ausgeweitet
Um eine sozial verträgliche Personalreduktion bei Arbeitsplatzauflassungen im Bundesdienst zu ermöglichen, hat die Regierung dem Nationalrat eine 2. Dienstrechts-Novelle 2001 vorgelegt, die eine Reihe entsprechender Maßnahmen enthält. Vorgesehen sind die Ausdehnung des bestehenden Vorruhestandsmodells für Beamte auf sämtliche Arbeitsplatzauflassungen - derzeit gilt es nur für Arbeitsplatzauflassungen im Zusammenhang mit Ausgliederungen -, Abschlagszahlungen bei einem freiwilligen Austritt von Beamten aus dem Bundesdienst, großzügige Karenzierungsregelungen und die - bisher nur für Lehrer geltende - Möglichkeit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gegen einen - versicherungsmathematisch orientierten - Abschlag für alle Beamte.

Konkret kann ein über 55-jähriger Beamter bzw. Vertragsbediensteter künftig von Amts wegen karenziert werden, wenn sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und kein gleichwertiger Arbeitsplatz im jeweiligen Ministerium zur Verfügung steht. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Zustimmung des betroffenen Beamten, wobei er während der Karenzzeit 80 % seines letzten Monatsgehalts bekommt, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen zustimmt, willigt er später ein, reduziert sich das Vorruhestandsgeld auf 75 % des letzten Gehalts. Stimmt der Beamte einer angebotenen Karenzierung nicht zu, kann er - ohne Gehaltsausgleich - auch auf einen niedriger bewerteten Arbeitsplatz versetzt werden. Auf die Pensionshöhe hat die Karenzierung keine Auswirkungen. Die Planstelle des Beamten bzw. Vertragsbediensteten wird ersatzlos eingezogen.

Parallel dazu soll "zur Verbesserung der Alterstruktur" der Beamten das derzeit auf Lehrer beschränkte Modell der freiwilligen vorzeitigen Ruhestandsversetzung auf alle Bundesbeamten ausgedehnt werden, wobei die für Lehrer geltende Regelung für die Laufzeit der geplanten Regelung suspendiert wird. Die vorzeitige Ruhestandsversetzung kann frühestens mit 55 Jahren beantragt werden, im Gegenzug gibt es - versicherungsmathematisch orientierte - Pensionsabschläge.

Um einen vorübergehenden oder dauerhaften Wechsel in die Privatwirtschaft zu erleichtern, sieht die BDG-Novelle schließlich vor, dass Karenzzeiten von Beamten, die in den Jahren 2002 bzw. 2003 einen zumindest einjährigen und maximal fünfjährigen Karenzurlaub antreten, für bestimmte zeitabhängige Rechte (z.B. Gehaltsvorrückungen) angerechnet werden können. Zudem werden - bei Auflassung des entsprechenden Arbeitsplatzes - freiwillige Austritte aus dem Beamtendienstverhältnis durch Abschlagszahlungen gefördert: Beamte mit einer Dienstzeit unter fünf Jahren erhalten neun Monatsbezüge, Beamte mit einer längeren Dienstzeit 12 Monatsbezüge. Steuerlich werden diese Abschlagszahlungen wie eine Abfertigung behandelt.

Anlass für die Gesetzesnovelle ist den Erläuterungen zufolge, dass im Zuge von Verwaltungsreform- und Reorganisationsmaßnahmen in den kommenden beiden Jahren im öffentlichen Dienst Arbeitsplätze aufgelassen werden, ohne dass Ersatzarbeitsplätze zur Verfügung stehen. Wie hoch das Einsparungspotential für den Bund ist, kann nicht gesagt werden, da schwer abzuschätzen ist, wie viele Beamte von den neu geschaffenen Möglichkeiten Gebrauch machen. ( 842 d.B.)

Bürgerinitiative
Die UnterzeichnerInnen einer Bürgerinitiative fordern die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung einer Müllaufbereitungsanlage der Divitec ProjektentwicklungsGmbH in Oberpullendorf (Bgld.). Sie klagen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung "geschickt umgangen" und die betroffene Bevölkerung vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei. Gegen die Errichtung der betreffenden Anlage machen sie zahlreiche Vorbehalte geltend: Die Anlage solle in einem Sumpfgebiet über dem Trinkwasserreservoir der Bezirkshauptstadt errichtet werden, nur wenige hundert Meter von den Wohnhäusern entfernt, sie würde mitten in der Thermen- und Tourismusregion "Mittleres Burgenland" stehen, weder gebe es eine Schienenanbindung noch ein ausgereiftes Verkehrskonzept. Laut Begleitschrieben stehen mehr als 90 Prozent der betroffenen Bevölkerung, die Gemeinde Unterpullendorf, der örtliche Tourismusverband sowie sämtliche Vereine der Groß-Gemeinde hinter der Bürgerinitiative.