Die AuslandsösterreicherInnen-Abteilung des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten gibt bekannt:
Erweitertes Pflegegeld im Ausland für Begünstigte gem. Opferfürsorgegesetz auf
Grund einer mit 1. März 2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung
Mit 1. Juli 1993 wurde in Österreich durch die Neuordnung der Pflegevorsorge ein einheitliches Pflegesystem
geschaffen. Durch das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) und die neun weitgehend gleichartigen Landespflegegeldgesetze
können alle pflegebedürftigen Personen nach dem jeweiligen Ausmaß des Pflegebedarfes Pflegegeld
erhalten.
Das Pflegegeld nach dem BPGG gebührt, wenn ein Anspruch auf eine österreichische Grundleistung (z.B.
Pension) besteht und der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich liegt. (Pflegebedürftige Menschen,
die in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Staat wohnen, ist Pflegegeld nach dem BPGG zu gewähren, wenn Österreich
nach den Zuordnungskriterien insbesondere der Art. 27 ff der EWR-Verordnung 1408/71 für die Leistungen bei
Krankheit der zuständige Staat ist. Eine Eintragung beim Träger des Wohnortes mit einem Formblatt E 121
ist nicht ausschlaggebend; es genügt der (theoretische) Anspruch auf die Ausstellung dieses Formblattes.)
Darüber hinaus haben nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG) auch die außerhalb Österreichs bzw.
der EU wohnhaften Bezieher einer österreichischen Leistung einen Anspruch auf Pflegegeld, wenn es sich um
Begünstigte (§ 500 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) handelt.
Gemäß § 500, ASVG, Begünstige sind "Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis
9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen
Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen
Nachteil erlitten haben, [und] Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind."
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem jeweiligen Pflegebedarf und wird pauschaliert in 7 Stufen,
abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf geleistet.
Bis zum 28.Februar 2002 hat den Leistungsbeziehern nach dem OFG das Pflegegeld nur in der Höhe der Pflegestufe
2 gebührt.
Auf Grund einer mit 1. März 2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung besteht nunmehr für diesen Personenkreis
die Möglichkeit, über Antrag auch ein Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 zu erhalten. Für die Einstufung
ist eine ärztliche Begutachtung mittels eines eigenen Formblattes Pflegegeld-Gutachten" erforderlich.
Dieses Formblatt in seiner deutsch-englischen und deutsch-französischen Version wird in Kürze auch von
der AuslandsösterreicherInnen-Website des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten - www.AuslandsoesterreicherInnen.at
- unter Deutsch / Service / Sozialleistungen im Ausland / Pflegegeld abrufbar sein.
Die Pensionsversicherungsanstalten haben die in Frage kommenden Personen bereits direkt schriftlich kontaktiert,
über die Rechtsänderung informiert und darauf hingewiesen, dass allfällige Rückfragen direkt
an die Pensionsversicherungsanstalten zu richten wären. |