So kommen Sie zu Ihrem Wahlrecht
Ein Wegweiser des Bundesministeriums für Inneres zum Thema Wahlbeteiligung für
Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher.
Von Mag. Robert Stein.
Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben und sich an Wahlen oder Volksabstimmungen dennoch
beteiligen wollen, müssen Sie in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein.
Die nächste Wahl, an der Sie teilnehmen könnten, ist die Nationalratswahl am 24. November 2002.
Was haben Sie als AuslandsösterreicherIn zu unternehmen, um in die Wählerevidenz
und/oder die Europa-Wählerevidenz zu gelangen?
Sofern Sie bisher in keiner Gemeinde in die Wählerevidenz eingetragen sind, müssen Sie einen entsprechenden
Antrag auf Eintragung in die jeweilige Evidenz stellen. Hierbei können Sie sich eines hierzu aufgelegten Formulares
bedienen. Wenn Sie wollen, können Sie mit einem Formular die Eintragung in die oder auch den Verbleib in der
Wählerevidenz beantragen. Sie müssen hierzu auf dem Formular mit der – langen – Bezeichnung „Antrag
auf Eintragung in die (Verbleib in der) Wählerevidenz für österreichische Staatsbürger(innen),
die außerhalb des Bundesgebietes leben“ nur das/die entsprechende(n) Kästchen ankreuzen. Das Formular
ist bei allen österreichischen Vertretungsbehörden vorrätig. Ist es Ihnen nicht möglich, mit
einer Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen, so können Sie das Formular als PDF-Datei herunterladen
(http://www.bmi.gv.at/ - „Allg. Rechts- und Verwaltungs-Angelegenheiten“ - „Wahlen
und Volksbegehren“ - „AuslandsösterreicherInnen“) – hierzu benötigen Sie das frei erhältliche Plug-In
Adobe Acrobat Reader). Beachten Sie in diesem Fall auch die Ausfüllanleitung. Die Anschriften und Telefonnummern
der österreichischen Vertretungsbehörden finden Sie über einen Link auf der Seite „AuslandsösterreicherInnen“
zu der Homepage des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten und beim "Österreich
Journal" unter "Österreich.im.Ausland".
Die Vertretungsbehörde leitet Ihren Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz und / oder Europa-Wählerevidenz
an jene Gemeinde weiter, die Sie in Ihrem Antrag im Abschnitt 1 als Anknüpfungspunkt für Ihre Eintragung
angegeben haben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird Sie die Gemeinde in ihre Wählerevidenz
eintragen.
Wenn Sie in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen worden oder verblieben sind, brauchen Sie erst nach
zehn Jahren das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzungen zu erklären. Bis dahin können Sie bei allen
bundesweit abzuhaltenden Wahlen und Volksabstimmungen von Ihrem Wahlrecht (Stimmrecht) Gebrauch machen. Bitte
beachten Sie besonders, daß bei Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland eine Abmeldung nach dem Meldegesetz
nicht ausreicht, um als AuslandsösterreicherIn in der Wählerevidenz zu verbleiben, und daß Sie
vielmehr ausdrücklich eine diesbezügliche Erklärung abzugeben haben;
Für die Stimmabgabe im Ausland müssen Sie für jede Wahl eine Wahlkarte beantragen.
Was haben Sie zu tun, wenn Sie im Ausland leben oder sich am Wahltag voraussichtlich im
Ausland aufhalten werden und bei der bevorstehenden Nationalratswahl 2002 von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen wollen?
Sie müssen bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie geführt werden, mündlich oder schriftlich
(auch per Telefax oder, falls bei der Gemeinde vorhanden, per E-Mail; nicht jedoch im Weg des Bundesministeriums
für Inneres) die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen; dies ist seit dem 24. September 2002 möglich.
Den Antrag müssen Sie bei der Gemeinde (in Wien beim Magistratischen Bezirksamt), in deren Wählerverzeichnis
Sie eingetragen sind, stellen. Letzter Termin ist der 21. November 2002. Auch schriftlich gestellte Anträge
müssen bis dahin eingelangt sein. Bedenken Sie jedoch, daß dies allerdings in vielen Fällen für
eine Weiterleitung ins Ausland zu spät sein wird, weil die Zustellung der Wahlkarte aufgrund des Postlaufes
nicht mehr möglich sein wird.
Vom Ausland aus können Sie – als AuslandsösterreicherIn oder als im Inland lebende(r) Wahlberechtigte(r)
– die Wahlkarte entweder über die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft, Generalkonsulat
oder Konsulat) oder direkt bei Ihrer Gemeinde anfordern.
Wenn Sie sich als im Inland lebende(r) Wahlberechtigte(r) zum Zeitpunkt der Nationalratswahl im Ausland aufhalten
werden, sollten Sie bereits bei der Antragstellung in der Gemeinde den Zeitpunkt Ihrer Abreise und gegebenenfalls
eine Adresse, an die die Wahlkarte ins Ausland nachgesendet werden kann, bekanntgeben. Die Gemeinde wird dann,
so es möglich ist, die Wahlkarte noch vor Ihrer Abreise übermitteln. Liegt jedoch der Zeitpunkt Ihrer
Abreise vor dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit des amtlichen Stimmzettels, so wird die Gemeinde die Wahlkarte
eingeschrieben ins Ausland weiterleiten. Wenn Ihnen zum Zeitpunkt der Abreise noch keine genaue Zustelladresse
im Ausland bekannt ist, so haben Sie auch die Möglichkeit, die Wahlkarte „postlagernd“ („poste restante“)
an ein im Ausland gelegenes Postamt übermitteln zu lassen.
Wie können Sie Ihr Wahlrecht im Ausland ausüben?
Für die Ausübung des Wahlrechts im Ausland benötigen Sie unbedingt eine Wahlkarte! Die Wahlkarte
ist ein verschließbares Kuvert, mit dem folgende Unterlagen ausgefolgt werden:
* ein amtlicher Stimmzettel,
* ein unbedrucktes, gleichfalls verschließbares Wahlkuvert,
* eine Liste der Bewerber(innen)
Im Gegensatz zu einer Stimmabgabe im Inland mittels Wahlkarte (bei einer solchen ist die Wahlkarte am Wahltag im
Wahllokal dem (der) Wahlleiter(in) ungeöffnet zu übergeben) müssen Sie den Wahlvorgang selbst durchführen.
Hierzu entnehmen Sie bitte der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das unbedruckte, verschließbare
Wahlkuvert, füllen Sie den amtlichen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflußt aus, legen Sie den ausgefüllten
amtlichen Stimmzettel in das unbedruckte verschließbare Wahlkuvert zurück, verschließen Sie das
Wahlkuvert und legen Sie das verschlossene Wahlkuvert vor den „Augen“ des (der) diesen Vorgang Bestätigenden
(näheres siehe unten) in die Wahlkarte zurück.
Das Zurücklegen des verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlkarte müssen Sie außen auf der Wahlkarte
bestätigen lassen. Sie finden hierfür auf der Wahlkarte einen entsprechenden Vordruck. Aus der Bestätigung
haben Ihre Identität sowie Ort und Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit!) der Stimmabgabe im Ausland hervorzugehen.
Dies kann auf folgende Weise geschehen:
* durch eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person oder eine nach dem Recht des Aufenthaltsstaates
zur Beglaubigung berechtigte Einrichtung,
* durch eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft, Generalkonsulat oder Konsulat),
* durch eine(n) wahlberechtigte(n) Unionsbürger(in), der (die) über einen gültigen Reisepaß
verfügt, dessen Ausstellungsdaten (Nummer des Reisepasses, ausstellende Behörde und Datum der Ausstellung)
bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf die Wahlkarte einzutragen sind.
Sie können die Stimme im Ausland sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht etwa bis zum
Wahltag damit zuwarten.
Die verschlossene und mit der erforderlichen Bestätigung versehene Wahlkarte muß spätestens am
2. Dezember 2002, 12.00 Uhr, bei der zuständigen Landeswahlbehörde (beim jeweiligen Amt der Landesregierung
oder beim Magistrat der Stadt Wien) einlangen. Die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Landeswahlbehörde
finden Sie auf der Wahlkarte aufgedruckt.
Wenn Sie die Stimmabgabe von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland bestätigen lassen,
leitet diese die Wahlkarte rechtzeitig der zuständigen Landeswahlbehörde weiter. Wird die Stimmabgabe
auf andere Weise bestätigt, so müssen Sie selbst dafür sorgen, daß die Wahlkarte samt dem
darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert rechtzeitig bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangt.
Sollten Wahlkarten verspätet einlangen, so können diese Stimmen nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses
einbezogen werden.
Die Wahlkarte muß der Landeswahlbehörde nicht auf dem Postweg übermittelt werden. Sie kann auch
durch Boten überbracht werden. Selbstverständlich können Wahlkarten z. B. bei Gruppenreisen auch
in Sammelkuverts zurückgeschickt werden.
Sofern österreichische Fluggesellschaften (AUA, Lauda Ait, Tyrolean Airways) bei der Stimmabgabe – wie bisher
– behilflich sind, also insbesondere eine unbeobachtete und unbeeinflußte Stimmabgabe ermöglichen, steht
einer Stimmabgabe im Flugzeug, nachdem dieses das Bundesgebiet verlassen hat, und einer nachfolgenden Rückleitung
der Wahlkarten durch die Fluggesellschaft nichts entgegen.
Wenn Sie Ihre Stimmabgabe durch eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland bestätigen lassen
wollen, erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig nach den Öffnungszeiten. Die Vertretungsbehörden werden
am Wahltag durchwegs, einige voraussichtlich auch am Samstag vor der Wahl, geöffnet haben. Nähere Auskünfte
hierzu sowie insbesondere zur Frage, wer (was) in einem Land als eine einem österreichischen Notar vergleichbare
Person oder Einrichtung in Betracht kommt, erteilt Ihnen die jeweilige Vertretungsbehörde im Ausland oder
das
BM für auswärtige Angelegenheiten
Abteilung IV.3
A-1014 Wien, Ballhausplatz 2
Tel. ++43/1/531 15 DW 3888 oder 3865
E-Mail: abtIV3@wien.bmaa.gv.at.
Keinesfalls ist es möglich, daß die Stimmabgabe vor einem (einer) Unionsbürger(in) mittels einer
Wahlkarte noch vor Verlassen des Bundesgebiets erfolgt. Eine auf diese Weise durchgeführte Stimmabgabe ist
unzulässig. Wahlkuverts, die aus solchen Wahlkarten stammen, können bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
nicht berücksichtigt werden.
Bitte stellen Sie Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten nicht im Weg des Bundesministeriums für
Inneres!
|